Allerdings muss das Gericht nicht so weit gehen, mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, wie weit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates [98.038] S. 84 Ziff. 213.25). Auch müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden, und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen die Erwägungen des Gerichts die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen.