50 StGB), d.h. in welchem Grade die Strafzumessungsfaktoren vom Gericht als strafmindernd oder straferhöhend berücksichtigt werden. Wie unter dem alten Recht sind die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Allerdings muss das Gericht nicht so weit gehen, mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, wie weit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates [98.038] S. 84 Ziff.