1 Abs. 2 StGB) ist nicht gegeben. Zu beachten ist, dass die vorinstanzliche Strafe vom Obergericht auch erhöht werden kann, da dieses ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist, und das Verbot der Verschlechterung infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt (§ 236 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario). Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB).