Das neue Recht erweist sich durch die Möglichkeit der Geldstrafe als das mildere, weshalb die Vorinstanz zu Recht das nach dem 1. Januar 2007 geltende Recht angewendet hat. 5.2. Rechtliches: Strafrahmen und Strafzumessung Wie schon erwähnt, liegt die Strafandrohung für das vom Angeklagten begangene Delikt entsprechend dem revidierten Recht bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafmilderungsgrund für leichte Fälle (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist nicht gegeben.