Marianne Heer-Hensler, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB). Die Strafe für einfache Körperverletzung lag nach altem Recht bei Gefängnis, bei einer Maximaldauer von drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 aStGB). Nach neuem Recht liegt die Strafe für dieses Delikt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich durch die Möglichkeit der Geldstrafe als das mildere, weshalb die Vorinstanz zu Recht das nach dem 1. Januar 2007 geltende Recht angewendet hat.