1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafe Das Amtsgericht, dessen Schuldbefund vom Obergericht bestätigt wird, bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 700.-- und einer Busse von Fr. 8'000.--. Während die Verteidigung, wie dargestellt, einen Freispruch beantragte, verlangte die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Geldstrafe auf 50 Tagessätze (allerdings unter Annahme des Schuldspruchs bei beiden Vorfällen). 5.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss Art.