Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungen muss dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mindestens Eventualvorsatz vorgehalten werden. Indem er den in vollem Lauf befindlichen Schiedsrichter absichtlich von den Beinen holte, nahm er dessen erhebliche Verletzungen zumindest in Kauf. Da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Handeln des Angeklagten ersichtlich sind, ist der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.