Weiterungen erübrigen sich; es kann zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, zumal die Frage der rechtlichen Qualifikation vor Obergericht nicht bestritten wurde. Auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes können keine Zweifel bestehen. Dass der Angeklagte die Tathandlung mit voller Absicht ausführte, wurde bereits erstellt (vorstehend E. 2.3). Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungen muss dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mindestens Eventualvorsatz vorgehalten werden.