1 Abs. 1 StGB. A. erlitt eine Thoraxkontusion mit Rippenprellung und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Dass eine solche Verletzung mit starken Schmerzen verbunden ist, kann als notorisch bezeichnet werden. Die Heilungsdauer betrug nach den Feststellungen des behandelnden Arztes sechs bis acht Wochen. Damit übersteigen die körperlichen Beeinträchtigungen, die A. erlitt, den Rahmen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bei weitem. Zu Recht hat das Amtsgericht auch das Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verneint. Weiterungen erübrigen sich;