Offen bleiben kann dabei die ungeklärte Frage, ob der einvernommene Zeuge Z7 etwas mit dem Angriff auf den Privatkläger B. zu tun haben könnte, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Der Angeklagte ist demnach - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz, auf deren ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zusätzlich verwiesen werden kann - vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von B. freizusprechen. 4. Rechtliche Qualifikation Das Amtsgericht Luzern-Land qualifizierte die Angriffe des Angeklagten auf A. mit ausführlicher und richtiger Begründung als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.