Dass, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ausser dem Angeklagten niemand für den Angriff auf den Linienrichter in Frage komme, kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte sich an jenem Tag mit Bestimmtheit nicht als Einziger über den Ausgang des für den FC Sion wichtigen Spiels geärgert hat, nicht behauptet werden. Offen bleiben kann dabei die ungeklärte Frage, ob der einvernommene Zeuge Z7 etwas mit dem Angriff auf den Privatkläger B. zu tun haben könnte, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet.