An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussappellation nichts zu ändern. Insbesondere reicht die Tatsache, dass der Angeklagte ein Motiv für die fragliche Tat gehabt hätte, was er bei seinem Angriff auf den Schiedsrichter unter Beweis gestellt hat, nicht für die Annahme seiner Schuld aus. Dass, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ausser dem Angeklagten niemand für den Angriff auf den Linienrichter in Frage komme, kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte sich an jenem Tag mit Bestimmtheit nicht als Einziger über den Ausgang des für den FC Sion wichtigen Spiels geärgert hat, nicht behauptet werden.