Diese Möglichkeit erscheint hier umso nahe liegender, wenn man bedenkt, dass das Gedächtnis in Bezug auf das unmittelbar vor einer Bewusstlosigkeit Geschehene erhebliche Minderleistungen erbringt. Nach dem Gesagten sind an der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Angriffs auf B. jedenfalls gewichtige Zweifel angebracht, so dass sich eine diesbezügliche Verurteilung nicht mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz "in dubio pro reo" vereinbaren liesse. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussappellation nichts zu ändern.