Dessen diesbezüglich klaren, den Angeklagten unmissverständlich belastenden Aussagen müssen indessen nicht auf böser Absicht beruhen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Gedächtnis dazu neigt, mehrere Vorfälle von relativ hoher Ähnlichkeit in der Erinnerung zu einem einzigen Vorfall zusammenzuziehen (sog. "Verschmelzung"; vgl. Hansjürg Jester, Die Glaubwürdigkeitslehre, in: Informationen, Referate und Aufsätze aus der Bernischen Justiz, Bern 1998, S. 21 ff.). Diese Möglichkeit erscheint hier umso nahe liegender, wenn man bedenkt, dass das Gedächtnis in Bezug auf das unmittelbar vor einer Bewusstlosigkeit Geschehene erhebliche Minderleistungen erbringt.