Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass sich die gesamte Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Schiedsrichters auf die Beteiligten richten musste, weshalb ein Tritt des Angeklagten gegen B. kaum unbemerkt geblieben wäre. Zudem hat der Zeuge Z21 unter Wahrheitspflicht glaubwürdig ausgesagt, dass der Tritt von hinten gekommen sei, weshalb es fraglich erscheint, ob der Linienrichter den Täter wirklich hat erkennen können. Dessen diesbezüglich klaren, den Angeklagten unmissverständlich belastenden Aussagen müssen indessen nicht auf böser Absicht beruhen.