Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Schiedsrichter am Boden lag und danach von Z20 weggeführt wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Angeklagte dem Linienrichter - unbeobachtet von allen Beteiligten und Zuschauern - einen Tritt hätte verpassen können. Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass sich die gesamte Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Schiedsrichters auf die Beteiligten richten musste, weshalb ein Tritt des Angeklagten gegen B. kaum unbemerkt geblieben wäre.