Weiter ist festzuhalten, dass ausser dem Opfer B. niemand der Befragten beide der zu untersuchenden Vorfälle beobachten konnte, was klar dafür spricht, dass diese Ereignisse räumlich gesehen in einem gewissen Abstand passiert sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Schiedsrichter am Boden lag und danach von Z20 weggeführt wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Angeklagte dem Linienrichter - unbeobachtet von allen Beteiligten und Zuschauern - einen Tritt hätte verpassen können.