Dies ist indessen insoweit für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, als diese Aussage noch viel weniger mit der Sachverhaltsdarstellung des Linienrichters B. zu vereinbaren wäre. Weiter ist festzuhalten, dass ausser dem Opfer B. niemand der Befragten beide der zu untersuchenden Vorfälle beobachten konnte, was klar dafür spricht, dass diese Ereignisse räumlich gesehen in einem gewissen Abstand passiert sind.