Beim Aufstehen hielt mich jemand am Arm fest. Als ich stand, hörte ich ein Geschrei. Ich drehte mich um und sah den Assistenten B. bewusstlos am Boden liegen). Mit Blick auf diese Ausführungen ist die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Arztes Dr. med. D., wonach er bei der Betreuung des Linienrichters den Schiedsrichter A. vor sich habe stürzen sehen, wohl als Irrtum zu qualifizieren. Dies ist indessen insoweit für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, als diese Aussage noch viel weniger mit der Sachverhaltsdarstellung des Linienrichters B. zu vereinbaren wäre.