Der Tritt sei so stark gewesen, dass es den Linienrichter in die Höhe gehoben habe. 3.3.3. Das Obergericht geht aufgrund des Beweisergebnisses davon aus, dass der Übergriff am Linienrichter nur wenige Sekunden nach dem Beinstellen des Angeklagten zum Nachteil des Schiedsrichters erfolgt sein muss. Darauf deuten insbesondere die Aussagen des Schiedsrichters A. hin ("Nach meinem Sturz beim Aufstehen hörte ich Schreie, als ich mich umdrehte, sah ich meinen SRA 1 bewusstlos am Boden liegen" bzw. "X., welcher mir den Haken stellte, fiel in der Folge auf mich hinauf. Wir waren einen Moment lang fast ineinander verkeilt. Beim Aufstehen hielt mich jemand am Arm fest.