In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung bei der Erörterung des Vorfalls um A. verwiesen werden (vorstehend E. 2.3). 3.3.1. Der Privatkläger B. beschrieb vor dem Amtsstatthalter seine Erinnerung an den ihn betreffenden Vorfall wie folgt: " (¿) Als ich gesehen habe, dass der Schiedsrichter am Boden lag, ging ich zu ihm. Ich habe gesehen, wie schon Leute über den Schiedsrichter sprangen. Ich wollte mich mit der rechten Hand schützen und mit der linken Hand habe ich versucht, A. aufzuhelfen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass irgend eine Person, vielleicht ein Securitas, versucht hat, X. zurückzuhalten.