Als Täter komme keine andere Person als der Angeklagte ernsthaft in Frage. Die Darstellung des Privatklägers B. werde nicht zuletzt auch durch das Motiv des Angeklagten gestützt. Dieser hätte sich zu Recht über den verpassten Aufstieg geärgert. Die Verteidigerin erachtet es demgegenüber als erwiesen, dass der Angeklagte B. nicht getreten habe. Insbesondere seien auch die Aussagen des Zeugen Z7 zu berücksichtigen. 3.3. Beweiswürdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung bei der Erörterung des Vorfalls um A. verwiesen werden (vorstehend E. 2.3).