Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Angeklagten als insgesamt glaubwürdig, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit dem Tritt gegen B. nichts zu tun gehabt habe. 3.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihrer Anschlussappellation geltend, dass die belastenden Aussagen von B. widerspruchsfrei und glaubwürdig seien. Der von ihm geschilderte Ablauf des Geschehens sei durchaus möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Angeklagten wider besseres Wissen zu Unrecht hätte belasten sollen. Als Täter komme keine andere Person als der Angeklagte ernsthaft in Frage.