Überdies erscheine das Zeitfenster für eine solche Handlung als zu eng, wenn man bedenke, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Übergriff auf A. am Kragen gepackt und weggeführt worden sei. Zudem hätte nach der Ansicht des Amtsgerichts zumindest Z20, der den Angeklagten weggeführt hatte, diesen Tritt sehen müssen. Weiter unterscheide sich die Sachverhaltsdarstellung von B. von derjenigen des Zeugen Z21. Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Angeklagten als insgesamt glaubwürdig, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit dem Tritt gegen B. nichts zu tun gehabt habe.