Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete die Täterschaft des Angeklagten hier nicht als nachgewiesen und sprach ihn vom entsprechenden Schuldvorwurf frei. Kurz zusammengefasst wies die Vorinstanz zur Begründung des Freispruchs darauf hin, dass ausser dem Opfer B. niemand der vielen Anwesenden den Angeklagten als Täter habe identifizieren können, obwohl sich viele der Zeugen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufgehalten hätten. Überdies erscheine das Zeitfenster für eine solche Handlung als zu eng, wenn man bedenke, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Übergriff auf A. am Kragen gepackt und weggeführt worden sei.