Der Tritt war derart heftig, dass B. ohnmächtig wurde und laut ärztlichem Zeugnis ca. fünf Minuten lang nicht ansprechbar war. Das Opfer erlitt beim Vorfall eine Kontusion mit Bluterguss am Hodensack. 3.2. Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, wer dem Linienrichter diesen schmerzhaften Tritt versetzt hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Angeklagte für diese Tat verantwortlich, was dieser jedoch konsequent in Abrede stellt. 3.2.1. Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete die Täterschaft des Angeklagten hier nicht als nachgewiesen und sprach ihn vom entsprechenden Schuldvorwurf frei.