So wurde seine Behauptung, er habe A. nicht gesehen, weil er in Richtung Garderobe/Tribüne geblickt habe, durch die vorstehend zitierten Zeugenaussagen klar widerlegt. Sodann war der Angeklagte, der sich nach Spielschluss ja bereits im Bereich der Seitenlinie aufgehalten und kurz vor dem Vorfall noch mit dem Linienrichter B. gesprochen hatte, anders als der Schiedsrichter A. bzw. der Linienrichter C. nicht im Laufschritt in Richtung Ausgang befindlich, weshalb es für ihn keinerlei Anlass für ein derart brüskes Ausweichmanöver gegeben hätte. So gab auch Z6 in Übereinstimmung mit B. dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, der Angeklagte sei gestanden, als A. stürzte.