Massgebend für diese Beweiswürdigung sind insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der beiden Opfer A. und B. sowie die glaubwürdigen Beobachtungen der Zeugen Z6 in Verbindung mit jenen des Securitas-Einsatzleiters Z20 (vorstehend E. 2.3.2). Im Gegensatz dazu ist die Darstellung des Angeklagten, wonach er vom Spielereingang herkommenden Polizisten ausgewichen und dabei von hinten in den Rücken gestossen worden sei, bei welcher Gelegenheit A. über sein Bein gestolpert sei, wenig glaubwürdig. So wurde seine Behauptung, er habe A. nicht gesehen, weil er in Richtung Garderobe/Tribüne geblickt habe, durch die vorstehend zitierten Zeugenaussagen klar widerlegt.