Weiter kann es als erstellt gelten, dass der Angeklagte sich hernach auf das am Boden liegende Opfer stürzte, worauf er vom Securitas-Einsatzleiter Z20 weggezerrt und zum Kabineneingang geführt wurde. Massgebend für diese Beweiswürdigung sind insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der beiden Opfer A. und B. sowie die glaubwürdigen Beobachtungen der Zeugen Z6 in Verbindung mit jenen des Securitas-Einsatzleiters Z20 (vorstehend E. 2.3.2).