Die Stimmung war also offensichtlich und entgegen den anders lautenden Darstellungen des Angeklagten sehr emotionsgeladen. 2.3.4. In Würdigung aller aktenkundigen Aussagen besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte den unbestrittenen Zusammenstoss mit dem in Richtung Garderoben stürmenden Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, indem er sich diesem in den Weg stellte und ihn über sein gestrecktes Bein fallen liess. Weiter kann es als erstellt gelten, dass der Angeklagte sich hernach auf das am Boden liegende Opfer stürzte, worauf er vom Securitas-Einsatzleiter Z20 weggezerrt und zum Kabineneingang geführt wurde.