Für eine absichtliche Tathandlung spricht sodann auch der Umstand, dass sich der Angeklagte entgegen seiner Behauptung massiv über die Entscheidungen des Schiedsrichters und über den Ausgang des Spiels aufgeregt und seinen grossen Ärger auch nach aussen hin klar zum Ausdruck gebracht hatte. Bereits während des Spiels drückte er seinen Unmut verschiedentlich durch Gestik und Zurufe aus, und in der 82. Spielminute musste er wegen einer vom Linienrichter gemeldeten Schiedsrichterbeleidigung sogar aus der technischen Zone des FC Sion weggewiesen werden. Die Stimmung war also offensichtlich und entgegen den anders lautenden Darstellungen des Angeklagten sehr emotionsgeladen.