Von Gewicht ist seine Aussage aber insoweit, als auch er beobachtete, dass der Schiedsrichter "ganz klar zu Fall gebracht" wurde, dass es sich dabei also nicht einfach um ein Missgeschick handelte. 2.3.3. Für eine absichtliche Tathandlung spricht sodann auch der Umstand, dass sich der Angeklagte entgegen seiner Behauptung massiv über die Entscheidungen des Schiedsrichters und über den Ausgang des Spiels aufgeregt und seinen grossen Ärger auch nach aussen hin klar zum Ausdruck gebracht hatte.