Es gibt, wie aufgezeigt, genügend andere Aussagen von Zeugen und Beteiligten, die die Schuld des Angeklagten am Sturz des Schiedsrichters belegen. Auch das Amtsgericht stellte bei seiner Beweiswürdigung kaum auf die Aussagen von Z22, sondern im Wesentlichen auf jene von Z6 sowie jene der Spielleiter ab. Die Kritik der Verteidigung an der Aussage des Zuschauers Z19, der polizeilich befragt wurde, kann indessen nicht geteilt werden. Dessen Sachverhaltsschilderungen erscheinen durchaus als mit den Beobachtungen der übrigen Zeugen vereinbar, wobei die Frage, wie viele Leute zum Sturz gekommen sind, wie bereits erwähnt, gar nicht urteilsrelevant ist.