In der Tat ist der dargestellte Widerspruch im Aussageverhalten des zweiten Linienrichters nicht von der Hand zu weisen. Auf die Aussagen von C., der ohnehin nur von der Polizei und nicht vor dem Amtsstatthalteramt befragt worden ist, braucht aber angesichts der bestehenden Beweislage ohnehin nicht abgestellt zu werden. Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter auf die Rüge der Verteidigung einzugehen, die Darstellung des Zeugen Z22 sei als widersprüchlich und tatsachenfremd anzusehen. Es gibt, wie aufgezeigt, genügend andere Aussagen von Zeugen und Beteiligten, die die Schuld des Angeklagten am Sturz des Schiedsrichters belegen.