Im Weiteren macht die Verteidigerin geltend, die Schilderung des Linienrichters C. erscheine als frei erfunden. Dieser habe zuerst angegeben, er könne zum Vorfall keine Angaben machen, habe dann aber, nachdem ihm der Sachverhalt dargelegt worden sei, behauptet, er hätte gesehen, wie der Angeklagte dem Schiedsrichter A. ein Bein gestellt habe, wobei dies nach seiner Beurteilung absichtlich erfolgt sei. Diese Argumentation trifft im Grundsatz zu. In der Tat ist der dargestellte Widerspruch im Aussageverhalten des zweiten Linienrichters nicht von der Hand zu weisen.