Durch seine Angaben über das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Schiedsrichter unmittelbar nach dessen Sturz wird die Beobachtung der Privatkläger bzw. des Zeugen Z6, wonach der Angeklagte den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, klarerweise gestützt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Ausführungen von Z20, der seine Angaben als Einsatzleiter der Securitas in seinem Rapport sowie als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen sollten. 2.3.2.5. Im Weiteren macht die Verteidigerin geltend, die Schilderung des Linienrichters C. erscheine als frei erfunden.