Auch wenn der Zeuge Z20 den Sturz des Schiedsrichters nicht mitbekommen hat, fügt er mit seinen Beobachtungen unmittelbar nach dem Vorfall doch einen weiteren, wichtigen Mosaikstein zur Rekonstruktion des relevanten Sachverhalts hinzu. Durch seine Angaben über das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Schiedsrichter unmittelbar nach dessen Sturz wird die Beobachtung der Privatkläger bzw. des Zeugen Z6, wonach der Angeklagte den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, klarerweise gestützt.