Insbesondere stimmt auch die angegebene Position der beiden direkt Beteiligten mit den Ausführungen von A. und B. überein. Der Zeuge war 18 Jahre lang Schiedsrichterinspizient und war sich von dieser Tätigkeit her gewöhnt, sein Augenmerk auf den Unparteiischen zu richten. Seine den Angeklagten direkt belastenden Aussagen, die er als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, sind glaubwürdig. Dass er sich beim Einzeichnen des Tatortes wie auch beim Einschätzen der "Flugweite" des Schiedsrichters ("3 oder 4 Meter"; vgl. B.: "etwa einen Meter") leicht verschätzt haben mag, ändert daran nichts.