Dabei deutet einiges darauf hin, dass der Angeklagte nicht durch eine Rempelei oder einen Stoss von hinten, sondern dadurch zu Fall gekommen ist, dass er sich selber auf den am Boden liegenden A. stürzte und diesen attackierte. Dafür sprechen nebst den Aussagen von Linienrichter B. auch die detaillierten Angaben des Securitas-Angestellten Z20, der den Angeklagten wegzerrte und zu beruhigen versuchte. Darauf wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 2.3.2.4).