Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen von B. seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, das Publikum habe sich auf Herrn A. gestürzt, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Diese Aussage sei so ganz sicher nicht richtig. Zudem habe B. behauptet, der Angeklagte sei beim Zusammenstoss mit dem Angeklagten nicht gestürzt, was eindeutig dem Ergebnis der Ermittlungen widerspreche. Es könne dem Linienrichter somit auch nicht geglaubt werden, wenn er behaupte, der Angeklagte habe dem Schiedsrichter ein Bein gestellt.