A. sei vorne gelaufen, gefolgt vom Linienrichter C. Als A. auf der Höhe des Angeklagten gewesen sei, habe Letzterer zu seinem Erstaunen dem Schiedsrichter das Bein gestellt. Dieser sei dadurch zu Boden gestürzt. Auch B. gab an, dass der Angeklagte in Laufrichtung von A. gesehen auf der rechten Seite gestanden sei. Das Beinstellen habe er deswegen als absichtlich eingestuft, weil der Angeklagte dabei still gestanden sei und in Richtung von A. geschaut habe. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen von B. seien widersprüchlich und tatsachenwidrig.