Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Interesse an der vom Angeklagten vorgebrachten, jedoch vom Schiedsrichter A. bestrittenen Behauptung, ist evident. Soweit die Zeugen Z16 und Z18 Ähnliches vorgetragen haben, sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu gewichten, handelt es sich doch bei beiden um damalige Angestellte des FC Sion, die zum Angeklagten als Präsident dieses Fussballclubs in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis standen. Ohnehin bestätigte Z16 die Behauptung des Angeklagten nicht vollumfänglich, sondern machte zum Gespräch in der Kabine nur sehr vage Angaben.