Als der Schiedsrichter an ihm vorbei habe wollen, habe der Angeklagte mit seinem rechten Bein einen Ausfallschritt gemacht. Die Schilderung des Angeklagten, wonach er von der linken Seite her gekommen sei, findet demnach in den Akten keine Stütze und entspricht offensichtlich nicht dem realen Geschehen. Gesamthaft gesehen erscheinen die Aussagen von A. zum Vorfall als durchaus glaubwürdig, schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend. Die Verteidigerin rügt, A. habe nach dem Vorfall in der Garderobe dem Angeklagten gegenüber gesagt, er habe auch nicht genau gesehen, wie es zum Sturz gekommen sei, und man habe sich mit einem Handschlag verabschiedet.