Die Beweiswürdigung hat sich auch im obergerichtlichen Verfahren hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen der Parteien, Zeugen und sonstigen Befragten zu stützen. Das auf Antrag der Verteidigung beantragte Bildmaterial vermag die hier umstrittenen Fragen nicht zu klären, da auf keinem der Dokumente bzw. Bilder und Videos zu sehen ist, wie genau die beiden Spielleiter zu Fall gekommen sind. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend beschrieben haben, gibt es indessen Aussagen von verschiedenen Zeugen, die den Angeklagten in Bezug auf den (unbestrittenen) Zusammenstoss mit dem Schiedsrichter belasten.