Dieses Aussageverhalten des Angeklagten spricht nicht gerade für dessen Glaubwürdigkeit. Wie noch zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Angeklagten über den Hergang des Geschehens zudem in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den aktenkundigen Aussagen der übrigen Beteiligten und Zeugen (nachstehend E. 2.3.2 - 2.3.4). 2.3.2. Die Beweiswürdigung hat sich auch im obergerichtlichen Verfahren hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen der Parteien, Zeugen und sonstigen Befragten zu stützen.