Vielmehr gilt es abzuklären, welche der Aussagen glaubhaft und realitätsnah sind (vgl. BGE 120 Ia 37). 2.3.1. Die Sachverhaltsversion der Verteidigung, wonach der Angeklagte seinen Ausfallschritt unabsichtlich bei einem Ausweichmanöver gemacht habe, wurde bereits vor Amtsgericht vorgebracht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte bei seiner Befragung vor der Walliser Polizei in Martigny vom 17. Januar 2004 den Sachverhalt nicht so darstellte.