Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Für den Fall, dass verschiedene Indizien auf eine Tat hinweisen, sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12 ff. m.w.H.). Bei widersprechenden Aussagen eines Belastungszeugen und des Angeklagten hat nicht zwangsläufig ein Freispruch zu erfolgen. Vielmehr gilt es abzuklären, welche der Aussagen glaubhaft und realitätsnah sind (vgl. BGE 120 Ia 37).