Es kann deshalb im Strafprozess nicht um den Nachweis "absoluter Wahrheiten" gehen; es genügt, wenn etwas als "über jeden vernünftigen Zweifel erhaben" dargetan wird (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, in: ZStrR 1991 S. 300). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit.