Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; vgl. Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, in: ZStrR 1981 S. 213 ff.). Die erwähnten Zweifel müssen im praktischen Leben ins Gewicht fallen. Es kann deshalb im Strafprozess nicht um den Nachweis "absoluter Wahrheiten" gehen;