Es trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels. Das Gericht ist an eine sachgemässe Ausübung des Ermessens gebunden und soll gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen, urteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 ff. mit Hinweisen). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann.